Satzung

Satzung des Verbandsgemeindeverbandes der Partei Alternative für Deutschland (AfD) in der Verbandsgemeinde Rülzheim

 

Stand: 11.04.2023

Inhaltsverzeichnis

  • § 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet …………………………………………………….. Seite 3
  • § 2 Mitgliedschaft …………………………………………………………………..………. Seite 3
  • § 3 Gliederung des Verbandsgemeindeverbandes …………………………… ……….. Seite 3
  • § 4 Organe des Verbandsgemeindeverbandes ………………………………………….. Seite 4
  • § 5 Die Mitgliederversammlung …………………………………………………………. Seite 4
    • Allgemeines ………………………………………………………………………..…….. Seite 4
    • Aufgaben und Kompetenzen ………………………………..……………………..…… Seite 4
    • Tätigkeitsbericht ………………………………………………………………………… Seite 5
    • Einberufung und Anmeldung ……………………………………………………..………. Seite 5
    • Anträge und Tagesordnung ………………………………………………………..……. Seite 5
    • Eröffnung …………………………………………………………………….…………… Seite 6
    • Wahlen ……………………………………………………………………………………… Seite 6
    • Abwahl ………………………………………………………………………………….… Seite 6
    • Beschlussfähigkeit und Beschlüsse ……………………………………………..…….. Seite 6
    • Satzungsänderungen, Auflösungsbeschluss ……………………………………………. Seite 6
    • Protokoll ………………………………………………………………………………….… Seite 7
  • § 6 Die Wahlgebietsversammlung ……………………………………………………… Seite 7
    • Allgemeines ………………………………………………………………………………. Seite 7
    • Einberufung ………………………………………………………………………………. Seite 7
    • Zuständigkeit …………………………………………………………………….……….. Seite 8
    • Wahlkandidaten …………………………………………………………………………. Seite 8
    • Wahlen ……………………………………………………………………………………. Seite 8
  • § 7 Der Vorstand des Verbandsgemeindeverbandes ……………………….……….… Seite 8
    • Zusammensetzung ……………………………………………………………….…….. Seite 8
    • Wahlen und Kooptierung ………………………………………………………..………. Seite 9
    • Nachwahl oder Neuwahl ……………………………………………………………….. Seite 9
  • § 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes des Verbandsgemeindeverbandes ………. Seite 10
  • § 9 Sitzungen des Vorstandes des Verbandsgemeindeverbandes ………………..… Seite 10
    • Einberufung ……………………………………………………………….……….…….. Seite 10
    • Beschlussfähigkeit ……………………………………………………………….…….. Seite 10
  • § 10 Salvatorische Klausel, Inkrafttreten ……………………………………………… Seite 10
  • 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

Der AfD-Verbandsgemeindeverband Rülzheim ist eine Untergliederung der Alternative für Deutschland (AfD) Germersheim. Die Kurzbezeichnung lautet AfD Rülzheim. Sitz des Verbandsgemeindeverbandes ist der Wohnsitz des Verbandsgemeindeverbandsvorsitzenden. Das Tätigkeitsgebiet ist die Verbandsgemeinde Rülzheim.

  • 2 Mitgliedschaft

(1) Der Verbandsgemeindeverband setzt sich aus den Mitgliedern der AfD zusammen, die ihren Hauptwohnsitz in dessen Tätigkeitsgebiet haben.
(2) Hinsichtlich des Erwerbs und der Beendigung der Mitglied-/Fördermitgliedschaft sowie der Aufnahmeregularien gilt die Kreissatzung § 2 Absatz 2 bis 4 analog.

  • 3 Gliederung des Verbandsgemeindeverbandes

(1) Unterhalb des Verbandsgemeindeverbandes können sich Ortsverbände als unterste Ebene gründen. Fünf ortsansässige Mitglieder können einen lokalen Gebietsverband unter Beachtung der politischen Grenzen und örtlichen Bedürfnisse gründen. Gesetzliche Änderungen der Gemeindegrenzen sollen entsprechend angepasst werden.
(2) Die Mitgliederversammlung muss der Gründung eines Gebietsverbandes unterhalb der Verbandsgemeindeebene zustimmen.
(3) Gebietsverbände haben das Recht, sich unter Beachtung des Parteiengesetzes, der Satzungen und sonstigen Ordnungen der höheren Gliederungen sowie der wesentlichen Strukturen des Landesverbandes eine Satzung und Finanzordnung zu geben. Kreisverbände beteiligen Untergliederungen angemessen an ihren erhaltenen Finanzmitteln. Alle Satzungen und Finanzordnungen sowie ihre Änderungen bedürfen der Zustimmung des nächsthöheren Gebietsvorstandes.

  • 4 Organe des Verbandsgemeindeverbandes

Organe des Verbandsgemeindeverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand des Verbandsgemeindeverbandes.

  • 5 Die Mitgliederversammlung

Allgemeines

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste politische Organ des Verbandsgemeindeverbandes. Sie ist als ordentliche Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich oder als außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(2) Der Vorstand des Verbandsgemeindeverbandes beschließt Datum und Tagungsort der Mitgliederversammlung.
(3) Der Vorstand des Verbandsgemeindeverbandes gibt dem Kreisvorstand rechtzeitig Kenntnis über ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen. Alle Mitglieder des Kreisvorstandes haben Rederecht auf der Mitgliederversammlung.

Aufgaben und Kompetenzen

(4) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Beratung und Beschlussfassung über grundlegende politische und organisatorische Fragen des Verbandsgemeindeverbandes sowie die Wahl des Vorstandes.
Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
(a) den politischen Kurs,
(b) das Programm,
(c) die Satzung,
(d) die Auflösung des Verbandsgemeindeverbandes,
(e) Ordnungsmaßnahmen gegenüber nachgeordneten Gliederungen.
Die Ordnungsmaßnahmen werden mit Zweidrittelmehrheit beschlossen und treten sofort in Kraft.
(5) Die Mitgliederversammlung kann jede Entscheidungskompetenz an sich ziehen und dem Vorstand Weisungen erteilen.

Tätigkeitsbericht

(6) Die Mitgliederversammlung nimmt jährlich den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen.

Einberufung und Anmeldung

(7) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen schriftlich einberufen.
(8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn dies von 20 Prozent der Mitglieder beantragt wird. Die Ladungsfrist beträgt hier 7 Tage.

Anträge und Tagesordnung

(9) Jedes Mitglied kann bis spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge stellen. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist auf die Fristen hinzuweisen.

Eröffnung

(10) Die Mitgliederversammlung wird durch ein Vorstandsmitglied eröffnet.

Wahlen

(11) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und gegebenenfalls Rechnungsprüfer.

Abwahl

(12) Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand mit Zweidrittelmehrheit abwählen.

Beschlussfähigkeit und Beschlüsse

(13) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(14) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.

Protokoll

(17) Der Ablauf der Mitgliederversammlung wird protokolliert und den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen zugänglich gemacht.

  • 6 Die Wahlgebietsversammlung

Allgemeines

(1) Die Wahlgebietsversammlung besteht aus den Mitgliedern der AfD, die zur jeweiligen Wahl wahlberechtigt sind und ihren Hauptwohnsitz im Wahlgebiet haben.
(2) Sie wird mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen einberufen.

Zuständigkeit

(3) Der Vorstand des Verbandsgemeindeverbandes ist zuständig für die Wahlgebietsversammlung.

Wahlkandidaten

(5) Zur Kandidatur berechtigt sind alle unter § 6 (1) fallenden Mitglieder sowie wahlberechtigte Bürger, die von der Mitgliederversammlung als Gäste zugelassen sind.

Wahlen

(6) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.

  • 7 Der Vorstand des Verbandsgemeindeverbandes

Zusammensetzung

(1) Der Vorstand des Verbandsgemeindeverbandes setzt sich aus:
(a) dem Vorsitzenden,
(b) dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden,
(c) dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden.
Es können weitere Mitglieder in Form eines Schatzmeisters und Schriftführers gewählt werden.

Wahlen und Kooptierung

(2) Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt.

Nachwahl oder Neuwahl

(4) Für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder kann eine Nachwahl vorgenommen werden.

  • 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes des Verbandsgemeindeverbandes

(1) Der Vorstand leitet den Verbandsgemeindeverband Rülzheim auf Grundlage dieser Satzung.

  • 9 Sitzungen des Vorstandes des Verbandsgemeindeverbandes

Einberufung

(1) Der Vorstand wird unter Angabe der Tagesordnung mindestens 96 Stunden im Voraus einberufen.

Beschlussfähigkeit

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, solange mehr als die Hälfte der Mitglieder an der Sitzung teilnimmt.

  • 10 Salvatorische Klausel, Inkrafttreten

(1) Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt.
(2) Mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 11.04.2023 tritt diese Satzung in Kraft und ersetzt die Satzung vom 09.05.2022.

 

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