Satzung

des Verbandsgemeindeverbandes der Partei Alternative für Deutschland (AfD) in der Verbandsgemeinde Rülzheim

§ 1 Name und Tätigkeitsgebiet

Der AfD-Verbandsgemeindeverband Rülzheim ist eine Untergliederung der Alternative für Deutschland (AfD) Germersheim. Die Kurzbezeichnung lautet AfD Rülzheim.
Sitz des Verbandsgemeindeverbandes ist der Wohnsitz des Verbandsgemeindeverbandsvorsitzenden. Das Tätigkeitsgebiet ist die Verbandsgemeinde Rülzheim.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Der Verbandsgemeindeverband setzt sich aus den Mitgliedern der AfD zusammen, die ihren Hauptwohnsitz in dessen Tätigkeitsgebiet haben.
(2) Hinsichtlich des Erwerbs und der Beendigung der Mitglied-/Fördermitgliedschaft sowie der Aufnahmeregularien gilt die Kreissatzung § 2 Absatz 2 bis 4 analog.

§ 3 Gliederung des Verbandsgemeindeverbandes

(1) Unterhalb des Verbandsgemeindeverbandes können sich Ortsverbände als unterste Ebene gründen. Fünf ortsansässige Mitglieder können einen lokalen Gebietsverband unter Beachtung der politischen Grenzen und örtlichen Bedürfnisse gründen. Gesetzliche Änderungen der Gemeindegrenzen sollen entsprechend angepasst werden.
(2) Die Mitgliederversammlung muss der Gründung eines Gebietsverbandes unterhalb der Verbandsgemeindeebene zustimmen.
(3) Gebietsverbände haben das Recht, sich unter Beachtung des Parteiengesetzes, der Satzungen und sonstigen Ordnungen der höheren Gliederungen sowie der wesentlichen Strukturen des Landesverbandes eine Satzung und Finanzordnung zu geben. Kreisverbände beteiligen Untergliederungen angemessen an ihren erhaltenen Finanzmitteln. Alle Satzungen und Finanzordnungen sowie ihre Änderungen bedürfen der Zustimmung des nächsthöheren Gebietsvorstandes, der zugunsten der Einheit des Gebietsverbandes und Zusammenarbeit der untergliederten Gebietsverbände auf vergleichbare Parteistrukturen, Rechtsgrundlagen und Verfahren zu achten hat.

§ 4 Organe des Verbandsgemeindeverbandes

Organe des Verbandsgemeindeverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand des Verbandsgemeindeverbandes.

§ 5 Die Mitgliederversammlung

Allgemeines

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste politische Organ des Verbandsgemeindeverbandes. Sie ist als ordentliche Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich oder als außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(2) Der Vorstand des Verbandsgemeindeverbandes beschließt Datum und Tagungsort der Mitgliederversammlung.
(3) Der Vorstand des Verbandsgemeindeverbandes gibt dem Kreisvorstand rechtzeitig Kenntnis über ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen. Alle Mitglieder des Kreisvorstandes haben Rederecht auf der Mitgliederversammlung.

Aufgaben und Kompetenzen

(4) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen des Verbandsgemeindeverbandes. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand des Verbandsgemeindeverbandes und beschließt insbesondere über:
(a) den politischen Kurs des Verbandsgemeindeverbandes,
(b) das Programm sowie das Wahlprogramm des Verbandsgemeindeverbandes,
(c) die Satzung des Verbandsgemeindeverbandes,
(d) die Auflösung des Verbandsgemeindeverbandes
(e) Ordnungsmaßnahmen gegenüber nachgeordneten Gliederungen analog
§ 8 Absatz 1 und 2 der Landessatzung unter Einbeziehung des Kreisvorstandes
Die Ordnungsmaßnahmen werden mit Zweidrittelmehrheit der abgegeben gültigen Stimmen beschlossen und treten sofort in Kraft.
(5) Die Mitgliederversammlung ist befugt, jede Entscheidungskompetenz an sich zu ziehen und dem Vorstand des Verbandsgemeindeverbandes Weisungen zu erteilen.

Tätigkeitsbericht

(6) Die Mitgliederversammlung nimmt jährlich den Tätigkeitsbericht des Vorstandes des Verbandsgemeindeverbandes entgegen. Der finanzielle Teil des Berichts ist durch die gewählten Rechnungsprüfer zu überprüfen und das Ergebnis der Mitgliederversammlung
vorzutragen. Diese entscheidet anschließend über die Entlastung des Vorstandes des Verbandsgemeindeverbandes.

Einberufung und Anmeldung

(7) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Verbandsgemeindeverbandes unter Mitteilung des Datums, des Tagungsortes und der vorläufigen Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen schriftlich einberufen. Eine Einladung in elektronischer Form ist möglich, sofern das Mitglied eine E-Mail-Adresse hinterlegt. Die zum Verständnis der Beratungsgegenstände erforderlichen Unterlagen sind in Papierform oder elektronisch zugänglich zu machen.
(8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss durch den Vorstand des Verbandsgemeindeverbandes unverzüglich einberufen werden, wenn dies unter Angabe der Beratungsgegenstände von 20 Prozent der Mitglieder oder durch Beschluss des Vorstandes des Verbandsgemeindeverbandes beantragt wird. In der außerordentlichen Sitzung können nur die Tagesordnungspunkte behandelt werden, die Anlass für diese Sitzung sind. Die Ladungsfrist beträgt hier 7 Tage. § 5 (7) S.2 gilt analog.

Anträge und Tagesordnung

(9) Jedes Mitglied kann bis spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge stellen. Dem Antrag ist eine Begründung beizufügen. Der Vorstand des Verbandsgemeindeverbandes kann dazu eine eigene Stellungnahme abgeben. Der Vorstand des Verbandsgemeindeverbandes gibt den Mitgliedern fristgerecht eingegangene Anträge spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung ggf. mit Stellungnahme bekannt. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist auf die Fristen mit konkretem Datum hinzuweisen.

Eröffnung

(10) Die Mitgliederversammlung wird durch ein Mitglied des Vorstandes des Verbandsgemeindeverbandes eröffnet. Seine Aufgabe besteht darin, die frist- und ordnungsgemäße Einladung festzustellen und die Wahl eines Versammlungsleiters durchzuführen. Sofern eine geheime Abstimmung beantragt wird, schlägt es eine Zählkommission vor, die in offener Abstimmung zu wählen ist.

Wahlen

(11) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand des Verbandsgemeindeverbandes und gegebenenfalls die Rechnungsprüfer. Rechnungsprüfer können in offener Abstimmung gewählt werden, sofern keine geheime Abstimmung beantragt wird.

Abwahl

(12) Die Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den Vorstand des Verbandsgemeindeverbandes oder einzelne seiner Mitglieder abwählen. Ein Antrag auf Abwahl kann nur gestellt werden, wenn er mindestens 7 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Verbandsgemeindeverbandes eingegangen und von mindestens 20 Prozent der Mitglieder namentlich unterzeichnet ist. Der Vorstand des Verbandsgemeindeverbandes hat unverzüglich alle Mitglieder auf den Eingang eines Antrags auf Abwahl hinzuweisen.

Beschlussfähigkeit und Beschlüsse

(13) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Wird nach Versammlungsbeginn auf Antrag eines Mitgliedes festgestellt, dass weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, ob die Versammlung unterbrochen, vertagt oder beendet werden soll. Die Mitgliederversammlung trifft ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.

Satzungsänderungen, Auflösungsbeschluss

(14) Entscheidungen über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Über einen Antrag auf Satzungsänderung kann nur verhandelt werden, wenn er mindestens 7 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Verbandsgemeindeverbandes eingegangen ist. Satzungsanträge, die aufgrund einer Empfehlung einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland erfolgen, können auch ohne Antragsfrist auf der Mitgliederversammlung zur Abstimmung gestellt werden. Eine Satzungsänderung darf nicht zum grundsätzlichen Widerspruch mit der Bundes-, Landes- und Kreissatzung führen.
(15) Entscheidungen über die Auflösung des Verbandsgemeindeverbandes bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(16) Nach einem Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung des Verbandsgemeindeverbandes muss dieser Beschluss durch einen schriftlichen Mitgliederentscheid mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bestätigt werden.

Protokoll

(17) Der Ablauf der Mitgliederversammlung und die dabei gefassten Beschlüsse werden von einem von der Mitgliederversammlung gewählten Parteimitglied protokolliert. Dieses Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen schriftlich oder in elektronischer Form zugänglich zu machen.

§ 6 Der Vorstand des Verbandsgemeindeverbandes

Zusammensetzung

(1) Der Vorstand des Verbandsgemeindeverbandes setzt sich zusammen aus:
(a) dem Vorsitzenden
(b) dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden
(c) dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden
Weiter gewählt werden können ein Schatzmeister, ein Schriftführer sowie ein Beisitzer pro 10 Mitglieder.

Wahlen und Kooptierung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt in freier, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl den Vorstand des Verbandsgemeindeverbandes für zwei Jahre. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht.
(2) Der Vorstand des Verbandsgemeindeverbandes kann Mitglieder und Fördermitglieder der AfD als Experten ohne Stimmrecht kooptieren.

Nachwahl oder Neuwahl

(3) Für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder kann auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl vorgenommen werden. Hierüber befindet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(4) Der Vorstand des Verbandsgemeindeverbandes kann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschließen, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der er einen Antrag zur sofortigen Neuwahl des Vorstandes einbringt. Über diesen Antrag wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entschieden.
(5) Ist die erforderliche Anzahl von drei Vorstandsmitgliedern nicht mehr gegeben, ist der Vorstand nicht mehr beschluss- und handlungsfähig. In diesem Falle gelten die Regelungen des Kreisverbandes im Zusammenhang mit §10 (9) der Landessatzung bis zu Nachwahlen oder der Neuwahl des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung des Verbandsgemeindeverbandes. Die Mitgliederversammlung kann mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheiden, anstelle von Nachwahlen die Neuwahl des Vorstandes durchzuführen.
(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus seinem Amt, bleibt der Vorstand nach den Regeln des §7 (4) beschluss- und handlungsfähig, sollte § 6 (5) nicht zum Tragen kommen. Dies gilt auch beim Ausscheiden des Schatzmeisters. Das jeweilige Amt wird bis zur Neuwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch von einem Mitglied des Vorstandes weitergeführt.

§ 7 Rechte und Pflichten des Vorstandes des Verbandsgemeindeverbandes

(1) Der Vorstand leitet den AfD-Verbandsgemeindeverband Rülzheim. Er führt die Geschäfte auf Grundlage dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand wird durch den Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit durch seinen ersten Stellvertreter und bei Verhinderung des ersten Stellvertreters durch den zweiten Stellvertreter gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

§ 8 Sitzungen des Vorstandes des Verbandsgemeindeverbandes

Einberufung

(1) Der Vorstand wird durch den Vorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens 96 Stunden vor dem beabsichtigten Sitzungstermin einberufen. Auf Verlangen eines Drittels der Vorstandsmitglieder muss eine Vorstandssitzung innerhalb von 7 Tagen
stattfinden. Jedes Mitglied des Vorstandes kann bis zu 48 Stunden vor der Sitzung Beschlussanträge zur Tagesordnung stellen. Später oder auf der Sitzung gestellte Anträge können auf einstimmigen Beschluss zugelassen werden.
(2) Der Vorstand tagt im Regelfall monatlich.

Beschlussfähigkeit

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, solange mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnimmt. Eine Teilnahme per Telefon und/oder Video einzelner Mitglieder ist zulässig. Sitzungen in Form von Telefon- und/oder Videokonferenzen bleiben die Ausnahme.
(4) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Offene Abstimmungen können auch schriftlich, elektronisch oder telefonisch im Umlaufverfahren durchgeführt werden. Abstimmungen und ihre Ergebnisse sind zu protokollieren.

Geschäftsordnung, Geschäftsverteilungsplan

(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, stellt den Geschäftsverteilungsplan und den Wirtschafts-/Haushaltplan des Verbandsgemeindeverbandes auf. § 10 Geltungsbereich der Ordnungen der Landes-/Bundespartei und die Ordnungen der AfD-Landes- bzw. Bundespartei, die in dieser Satzung nicht geregelt sind, gelten sinngemäß.

§ 11 Salvatorische Klausel, Inkrafttreten

(1) Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt.
(2) Mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 09.05.2022 in [Ort] tritt die Satzung nach Zustimmung des Kreis- und/oder des Landesvorstandes in Kraft und ersetzt die Satzung vom 18.03.2017.

Rülzheim, den 14.12.2021

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